Auszug aus der Zusammenfassung (Kurzfassung) zum XIV. Hauptgutachten der Monopolkommission "Netzwettbewerb durch Regulierung" mit Bezug zu Software-Patenten, http://www.monopolkommission.de/haupt_14/sum_h14.pdf 112.* Im Berichtszeitraum hat sich die Diskussion darüber intensiviert, ob und allenfalls wie für Softwareprodukte die Möglichkeit des Patentrechtsschutzes geschaffen werden soll. In dieser Debatte haben sich einerseits Stimmen erhoben, die einen Patentschutz für Computerprogramme in Europa verlangen, um befürchtete Wettbewerbsnachteile für europäische gegenüber US-amerikanischen Unternehmen zu verhindern. Nach einem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 20. Februar 2002 über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen soll Computersoftware grundsätzlich patentierbar sein, wenn sie einen "technischen Beitrag" leistet. Gegen eine Ausdehnung des Patentschutzes auf Computerprogramme haben sich die Hersteller von sog. Open-Source-Software ausgesprochen. Sie befürchten hohe Mittlungskosten und Marktzutrittsbarrieren. Bereits durch die Anwendung des geltenden Europäischen Patentrechtsübereinkommens (EPÜ) werden Computerprogramme zwar nicht "als solche" geschützt, können aber Patentschutz zuerkannt bekommen, wenn sie einen "technischen Beitrag" leisten. Aus ökonomischer Sicht ist die Sinnhaftigkeit eines Patentschutzes danach zu beurteilen, ob dieser effiziente Anreize für die Investition in Forschung und Entwicklung setzt. Immaterielle Güter zeichnen sich dadurch aus, dass sie beliebig und kostenlos reproduzierbar sind und der Konsum von Wissen durch eine Person eine andere Person nicht daran hindert, dieses Wissen ebenfalls zu konsumieren. Der Einzelne wird deshalb nur so viel in die Produktion von Wissen investieren, wie er durch seinen eigenen Konsum rechtfertigen kann. Deshalb müssen Anreize, z.B. durch Patente, geschaffen werden, die die kostenintensive Produktion von Wissen in einem darüber hinausgehenden Maß bewirken. Im Gegensatz zur allgemeinen Annahme, dass weitgehender immaterialgüterrechtlicher Schutz zu höherer Investitionstätigkeit führt, vermochten Untersuchungen, die unter ähnlichen Bedingungen wie die der Softwareindustrie operierten, eine generelle Zunahme der Ausgaben für Forschung und Entwicklung nicht nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund bewertet die Monopolkommission eine Ausdehnung des Patentschutzes auf Computerprogramme kritisch. Die mit dem Patentschutz verbundene vorübergehende Monopolstellung eines Unternehmens ist geeignet, die Konzentrationstendenzen auf dem Markt für Softwareprodukte weiter zu verstärken und den Wettbewerb zu behindern. [...] 114.* In der öffentlichen Diskussion ist mitunter von einer grundlegenden Infragestellung wettbewerblicher Leitbilder durch das Internet die Rede, die ein radikales Umdenken auch in der Regulierung erforderlich mache. Die Monopolkommission vertritt demgegenüber die Ansicht, dass das allgemeine Wettbewerbsrecht durch seinen hohen Abstraktionsgrad grundsätzlich auch für die Regulierung der Internetökonomie geeignet ist. Die Besonderheiten der "new economy" sind gleichwohl zu benennen und müssen in geeigneter Art in die wettbewerbliche Analyse einfließen. Zu beachten sind hier insbesondere die hohe Innovationsdynamik sowie das Vorliegen von Netzeffekten in der Internet- und Softwareindustrie. Folglich ist dem Innovationswettbewerb auf diesen Märkten besonderes Augenmerk zu schenken. Des Weiteren ergibt sich daraus die Forderung an die Ordnungspolitik, ein Verhalten nicht als missbräuchlich zu verbieten, das notwendig ist, um mit dem Angebot eines Netzwerkgutes eine ausreichend große Zahl von Abnehmern zu erreichen. Erst ab einem gewissen Verbreitungsgrad wird das Angebot eines Netzwerkgutes rentabel. Aus dem Netzeffekt können sich jedoch erhebliche Eintrittsbarrieren für die Wettbewerber ergeben. Entsprechend wichtig ist deshalb die Offenhaltung des Marktzuganges. Vor diesem Hintergrund ist vor einem verstärkten Patentrechtsschutz für Softwareprogramme abzuraten, da dieser grundsätzlich geeignet ist, die Wettbewerbsintensität zu verringern.